In der Regel ist daher darauf zu verzichten, und es ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die eingereichten UR-Formulare (Gesuch, Zeugnis, Lohnausweis), allenfalls nach weiteren Erhebungen, zu fällen. Auf eine persönliche Befragung des Gesuchstellers unter Wahrheitspflicht im Sinne von § 307 Abs. 1 darf hingegen dann nicht verzichtet werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der armen Partei ausnahmsweise ein unentgelticher Rechtsbeistand beigeordnet werden muss (sofern ein solcher verlangt wird); auf einen besondern Sühneversuch gemäss § 307 Abs. 2 ZPO kann in jedem Fall verzichtet werden. 3. - Entscheid über die UR auch im Hauptverfahren möglich: