ZPO dient der schnellen Handhabung klaren Rechts (vorläufige Vollstreckung) bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren Verhältnissen. Es wäre der besonderen Natur dieses Rechtsbehelfs abträglich, eigens wegen der verlangten unentgeltlichen Rechtspflege eine verfahrensverzögernde UR-Verhandlung anzusetzen. In der Regel ist daher darauf zu verzichten, und es ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die eingereichten UR-Formulare (Gesuch, Zeugnis, Lohnausweis), allenfalls nach weiteren Erhebungen, zu fällen.