In familienrechtlichen Summarverfahren (v. a. Verfahren nach Art. 145 und 175 ZGB) werden regelmässig beide Parteien anlässlich der Gerichtsverhandlung unter Wahrheitspflicht über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse befragt und der Gerichtspräsident wird versuchen, eine gütliche Einigung in der Streitsache zu erreichen. In diesen Fällen erübrigt sich daher eine nochmalige persönliche Befragung und ein Aussöhnungsversuch im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 ZPQ b) Das Befehlsverfahren als Hauptanwendungsfall der summarischen Verfahren nach §§ 348 ff. ZPO dient der schnellen Handhabung klaren Rechts (vorläufige Vollstreckung) bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren Verhältnissen.