Dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt somit in diesem Fall rückwirkende Kraft ab Gesuchseinreichung zu. 2. - In der Regel Verzicht auf eine (separate) persönliche Befragung des Gesuchstellers und auf einen (separaten) Aussöhnungsversuch im Sinne von § 307 Abs. 2 ZPO: Nach der Einreichung des UR-Gesuchs samt den erforderlichen Bescheinigungen hat der Gerichtspräsident, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, beide Parteien vorzuladen und einzuvernehmen (§ 307 Abs. 1 ZPO). Die Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten beginnt mit einem Aussöhnungsversuch (§ 307 Abs. 2 ZPO). a) In familienrechtlichen Summarverfahren (v. a. Verfahren nach Art.