Diese echte Lücke ist zu schliessen, indem die Verfahrensvorschriften von §§ 306ff. ZPO sinngemäss auch auf die summarischen Verfahren auszudehnen sind. Es drängen sich jedoch folgende Abweichungen gegenüber dem UR-Verfahren im ordentlichen Prozess auf: 1. - Im Normalfall keine Sistierung des Hauptverfahrens: Einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kommt in bezug auf das Hauptverfahren normalerweise sistierende Wirkung zu. In summarischen familienrechtlichen Verfahren, aber namentlich auch bei Befehlsverfahren rechtfertigt sich jedoch wegen besonderer Dringlichkeit für den Regelfall die gegenteilige Regelung (Vgl. Buchmann Pius in: