Zu beachten ist jedoch, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur ausnahmsweise zu bestellen ist. Zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Verfahrensfragen erteilte die Justizkommission in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts die folgende Weisung an die Amtsgerichtspräsidenten: Das in der geltenden Luzerner Zivilprozessordnung in den §§ 306 ff. ZPO vorgesehene Verfahren ist grundsätzlich nur auf die ordentlichen Prozesse anwendbar. Für die übrigen, namentlich die summarischen Verfahren enthält die ZPO keine Verfahrensvorschriften betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Diese echte Lücke ist zu schliessen, indem die Verfahrensvorschriften von §§ 306ff.