175 ZGB, die Bestellung eines Armenanwalts nur ausnahmsweise erfolgen darf (vgl. auch die ähnliche Reglung in § 134 Abs. 3 des Entwurfs zur neuen ZPO: "Im summarischen Verfahren ist in der Regel kein Rechtsbeistand zu bestellen"), auszulegen und anzuwenden. Gerade wegen der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens, aber auch wegen der Tatsache, dass Ausnahmen möglich sind, verletzt diese Bestimmung Art. 4 BV nicht. c) Angesichts der obigen Kriterien muss der Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Eheschutzverfahren abgewiesen werden. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bieten sich im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten.