Es liegt auf der Hand, dass gerade wegen dieser für die Rechtssuchenden vorteilhaften Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens im Kanton Luzern Eheschutzprozesse in der Regel einfach zu führen sind und somit eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt normalerweise nicht nötig bzw. nur dann erforderlich ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage ausnahmsweise als kompliziert herausstellt (z. B. schwierige Obhutszuteilung; komplizierte Berechnung der Alimente). Aufgrund der Pflicht des Richters, in begründeten Fällen auch mündliche Gesuche zu Protokoll zu nehmen, erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes namentlich nicht schon deshalb als nötig, weil die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller