es genügt im wesentlichen das blosse Glaubhaftmachen der gesetzlichen Voraussetzungen, und der Gerichtspräsident kann ergänzende Abklärungen auch von Amtes wegen treffen (§ 342quater ZPO). Es liegt auf der Hand, dass gerade wegen dieser für die Rechtssuchenden vorteilhaften Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens im Kanton Luzern Eheschutzprozesse in der Regel einfach zu führen sind und somit eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt normalerweise nicht nötig bzw. nur dann erforderlich ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage ausnahmsweise als kompliziert herausstellt (z. B. schwierige Obhutszuteilung; komplizierte Berechnung der Alimente).