Danach ist der Gerichtspräsident insbesondere befugt, in begründeten Fällen auch ein mündliches Gesuch entgegenzunehmen (§ 342bis Abs. 1 ZPO); es genügt im wesentlichen das blosse Glaubhaftmachen der gesetzlichen Voraussetzungen, und der Gerichtspräsident kann ergänzende Abklärungen auch von Amtes wegen treffen (§ 342quater ZPO).