Auch bedarf das Eheschutzverfahren grundsätzlich der persönlichen Anwesenheit beider Ehegatten (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, N 14 zu Art. 180 ZGB). Schon von Bundesrechts wegen ist daher das Eheschutzverfahren summarisch durchzuführen (vgl. LGVE 1989 I Nr. 4 E. 2a mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat der Luzerner Gesetzgeber mit der Einführung von §§ 342bis, 342ter und 342quater Rechnung getragen. Danach ist der Gerichtspräsident insbesondere befugt, in begründeten Fällen auch ein mündliches Gesuch entgegenzunehmen (§ 342bis Abs. 1 ZPO);