Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 175 ff.). Im vorliegenden Fall geht es um ein Eheschutzverfahren gemäss Art. 175 ZGB. Aus dem Zweck des Eheschutzes ergeben sich besondere Anforderungen an das Verfahren. Erforderlich ist von Bundesrechts wegen vor allem ein mündliches Verfahren. Überdies soll es rasch sein und nur geringe Anforderungen an die Rechtsbegehren stellen. Auch bedarf das Eheschutzverfahren grundsätzlich der persönlichen Anwesenheit beider Ehegatten (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, N 14 zu Art.