4 BV mit Hinweisen; Müller Jörg Paul, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 289 mit Hinweisen). Ob ein Rechtsstreit schwierig zu führen ist, muss in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der den Prozess führenden Parteien (auch die Parteirollenverteilung kann von Bedeutung sein) abgeklärt werden (BGE 112 I a 9ff.; 112 I b 345). Es sind somit alle subjektiven und objektiven Elemente zu würdigen (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach aargauischem Zivilprozessrecht, Aarau 1990, S. 198 f.; Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 175 ff.).