Diese Umschreibung der Luzerner ZPO stimmt dem Inhalt nach mit dem direkt aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch überein, wonach eine arme Partei Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 112 I a 14). Das trifft zu, wenn sich komplizierte Sach- oder Rechtsfragen stellen. Zu berücksichtigen sind überdies die Bedeutung der Streitsache, die Rechtskundigkeit der Partei und der Umstand, dass die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist (Müller G., Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, N 126 zu Art. 4 BV mit Hinweisen;