Die Gesuchstellerin hat jedoch bereits einen kostendeckenden Vorschuss geleistet. Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend festhielt, entfällt daher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten (LGVE 1984 I Nr. 20 E. 4b). b) Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst vor Gericht zu vertreten (§ 309 Abs. 1 ZPO). Diese Umschreibung der Luzerner ZPO stimmt dem Inhalt nach mit dem direkt aus Art.