das im summarischen Verfahren nach § 361 resp. §§ 342-342quater ZPO durchzuführende Eheschutzverfahren nach Art. 175 ZGB. In diesem Sinne ist der Amtsgerichtspräsident zu Recht auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten und hat materiell geprüft, ob und inwieweit das Gesuch gutgeheissen werden kann. a) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt vorab voraus, dass das Begehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos und dass er arm im Sinne von § 305 ZPO ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Gesuchstellerin hat jedoch bereits einen kostendeckenden Vorschuss geleistet.