| | Entscheid: | Mit Entscheid vom 14. Januar 1992 erteilte der Amtsgerichtspräsident der Gesuchstellerin für das von ihr anhängig gemachte Verfahren nach Art. 175 ZGB für die Anwaltskosten die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, sie sei mangels Kenntnis der deutschen Sprache zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Ansprüche auf einen Anwalt angewiesen. Aus den Erwägungen: Gemäss § 305 ZPO kann sich um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bewerben, wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Unmittelbar aus Art.