{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-01-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1991-31_1992-01-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2012", "Checksum": "f85699519c794f292f1b56bb754c59f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 31", "1991 I Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 29.01.1992 OG 1991 31 (1991 I Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 305ff. ZPO; Art. 175 ZGB. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch in Verfahren nach Art. 175 ZGB grundsätzlich möglich (Praxisbestätigung). Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist jedoch nur ausnahmsweise zu bejahen; Voraussetzungen. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:41", "Checksum": "6c91566c8329f9bcf4ecd32d8d7c309f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 29.01.1992 OG 1991 31 (1991 I Nr. 31)\nRegeste:\n§§ 305ff. ZPO; Art. 175 ZGB. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch in Verfahren nach Art. 175 ZGB grundsätzlich möglich (Praxisbestätigung). Ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist jedoch nur ausnahmsweise zu bejahen; Voraussetzungen. | Zivilprozessrecht\n\n der Alimente). Aufgrund der Pflicht des Richters, in begründeten Fällen auch mündliche Gesuche zu Protokoll zu nehmen, erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes namentlich nicht schon deshalb als nötig, weil die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen irgendwie gearteter Unbeholfenheit nicht imstande ist, das Gesuch in geeigneter Form selbst zu verfassen. Auch mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache vermögen für sich allein noch keinen Anspruch auf einen Rechtsvertreter zu begründen. Einer solchen Partei ist es normalerweise möglich und zumutbar, aus dem Bekannten- oder Freundeskreis einen Dolmetscher zuzuziehen, um mit Hilfe von Drittpersonen oder des Richters ihr Begehren zu formulieren. Bei einfachen Fällen haben angesichts der bürgernahen Verfahrensausgestaltung die subjektiven Elemente regelmässig in den Hintergrund zu rücken. Allerdings gewinnen sie mit zunehmend schwierigerer Sach- und Rechtslage an Bedeutung. Der Richter wird daher in jedem Einzelfall zu prüfen und zu begründen haben, ob aufgrund der konkreten Umstände eine heikle Sach- und Rechtslage vorliegt, welche ausnahmsweise die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt. In diesem Sinne ist auch § 309 Abs. 1 letzter Satz der geltenden Luzerner ZPO, wonach in Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter, mithin auch im Verfahren nach Art. 175 ZGB, die Bestellung eines Armenanwalts nur ausnahmsweise erfolgen darf (vgl. auch die ähnliche Reglung in § 134 Abs. 3 des Entwurfs zur neuen ZPO: \"Im summarischen Verfahren ist in der Regel kein Rechtsbeistand zu bestellen\"), auszulegen und anzuwenden. Gerade wegen der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens, aber auch wegen der Tatsache, dass Ausnahmen möglich sind, verletzt diese Bestimmung Art. 4 BV nicht. c) Angesichts der obigen Kriterien muss der Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Eheschutzverfahren abgewiesen werden. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bieten sich im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Allein deshalb, weil sich die Gesuchstellerin nicht in deutscher Sprache verständigen kann, ist der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erforderlich. |"}