zu Recht erachtete der Vorderrichter nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse als liquid. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte die wenigen, ihm im Ausweisungsverfahren zustehenden Einwände ohne weiteres selbst hätte vorbringen können. Wenn er trotzdem einen Rechtsbeistand zuzog, hat dessen Kosten jedenfalls nicht der Staat zu tragen. |