c) Angesichts der obigen Kriterien muss das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Ausweisungs- und das Rekursverfahren abgewiesen werden. Der in tatsächlicher Hinsicht einfache Fall kann nicht schon deshalb als rechtlich kompliziert bezeichnet werden, weil der Rechtsvertreter des Beklagten eine ganze Reihe von rechtlichen Einwänden geltend machte, die sich schliesslich bei näherer Prüfung allesamt als unbegründet erweisen; zu Recht erachtete der Vorderrichter nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse als liquid.