Nur in seltenen Ausnahmefällen ist daher der beklagte Mieter in diesen Verfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen, so namentlich dann, wenn er trotz der einfachen Sach- und Rechtslage nicht imstande ist, selbst die einfachsten Einwände in geeigneter Form darzulegen und er hiezu auch keine anderweitige Hilfe in Anspruch nehmen kann, oder wenn sich die Sach- oder Rechtslage ausnahmsweise als kompliziert herausstellt und auch die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist in jedem Einzelfall vom hiefür verantwortlichen Richter zu prüfen. c)