Dies gilt um so mehr, als er in Miet- und Pachtfragen von Gesetzes wegen Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse hat (§ 9 VSMP) und auch bei dem für die Ausweisung zuständigen Gerichtspräsidenten kostenlose Rechtsauskunft (z. B. über Verfahrensfragen) beanspruchen kann (§ 27 Gerichtsorganisationsgesetz). Damit steht fest, dass sich in Ausweisungsverfahren für den Mieter in der Regel heikle Sach- und Rechtsfragen nicht stellen, so dass der Beizug eines Anwalts zur Wahrung seiner Interessen nicht erforderlich ist.