Diese beiden Einwände dem Befehlsrichter in geeigneter Form (schriftliche Stellungnahme unter Beilage der entsprechenden Belege) glaubhaft darzutun, ist dem Mieter auch ohne Rechtskenntnisse ohne weiteres möglich und zumutbar. Er braucht in aller Regel keinen Rechtsbeistand, um hier sein Recht verfolgen resp. verteidigen zu können. Dies gilt um so mehr, als er in Miet- und Pachtfragen von Gesetzes wegen Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse hat (§ 9 VSMP) und auch bei dem für die Ausweisung zuständigen Gerichtspräsidenten kostenlose Rechtsauskunft (z. B. über Verfahrensfragen) beanspruchen kann (§ 27 Gerichtsorganisationsgesetz).