Zweitens kann er einwenden, der geschuldete Mietzins sei durch Verrechnung mit Gegenforderungen untergegangen. Letzteres ist allerdings nur in Einzelfällen möglich, so z.B. dann, wenn die jährliche Nebenkostenabrechnung einen Saldo aufweist oder sich der Vermieter schriftlich bereit erklärt hat, vom Mieter ausgeführte Arbeiten zu bezahlen (vgl. Lachat/Stoll, Neues Mietrecht, Zürich 1991, S. 140 f.; SVIT-Kommentar Mietrecht, Zürich 1991, N 5 zu Art. 259g OR). Diese beiden Einwände dem Befehlsrichter in geeigneter Form (schriftliche Stellungnahme unter Beilage der entsprechenden Belege) glaubhaft darzutun, ist dem Mieter auch ohne Rechtskenntnisse ohne weiteres möglich und zumutbar.