Diese Voraussetzungen zu beweisen resp. von Amtes wegen zu überprüfen, ist im Befehlsverfahren ohnehin Aufgabe des Klägers resp. des Richters. Im vornherein ins Leere stösst bei einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Einwand des Beklagten, die Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben. Heikle Rechts- oder Abklärungsfragen entfallen in diesem Zusammenhang gänzlich. Dem beklagten Mieter bleiben im Ausweisungsverfahren wegen Zahlungsverzugs praktisch nur zwei Einwände. Erstens kann er geltend machen, die fraglichen Mietzinse seien bezahlt. Zweitens kann er einwenden, der geschuldete Mietzins sei durch Verrechnung mit Gegenforderungen untergegangen.