Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Ausweisungsgesuch aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückstands gemäss Art. 257 d OR gestellt wurde und der Ausweisungsrichter aufgrund von Art. 274g OR zugleich über die "Anfechtung" der Kündigung durch den Mieter zu befinden hat. In solchen Fällen erweist sich die "Anfechtung" des Mieters regelmässig als Einsprache, mit welcher das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Einhaltung der Bestimmung von Art. 257 d OR und der entsprechenden Formvorschriften für die Kündigung) bestritten wird. Diese Voraussetzungen zu beweisen resp.