Dem Kläger ist dabei eine strenge Beweispflicht auferlegt, und der Befehlsrichter ist von Amtes wegen verpflichtet, den Rechtstitel zu prüfen. Der Beklagte (vorliegend der Mieter) dagegen braucht seine Einwendungen nicht zu beweisen, sondern kann sich darauf beschränken, diese bloss glaubhaft zu machen (LGVE 1985 I Nr. 28). Heikle Rechts- oder Abklärungsfragen oder schwierige Verfahrenssituationen stellen sich damit für den im Ausweisungsverfahren beklagten Mieter in der Regel nicht. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Ausweisungsgesuch aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückstands gemäss Art.