Das ergibt sich schon aus der Rechtsnatur dieses Verfahrens, das Erkenntnis- und zugleich Vollstreckungsverfahren ist. Nur bei liquider Tatsachen- und Rechtslage kann der Kläger (vorliegend der Vermieter) einen Befehl erwirken, d. h. das Recht muss zum voraus klar gegeben und der Sachverhalt bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, sofern bestritten, sofort feststellbar sein (LGVE 1976 I Nr. 285). Dem Kläger ist dabei eine strenge Beweispflicht auferlegt, und der Befehlsrichter ist von Amtes wegen verpflichtet, den Rechtstitel zu prüfen.