Im vorliegenden Fall geht es um ein Ausweisungsverfahren, dem Hauptanwendungsfall des Befehlsverfahrens nach §§ 348f. ZPO. Gerade hier ist es in der Regel nicht nötig, dass der unbemittelte Mieter resp. Pächter, gegen den ein Ausweisungsbefehl beantragt wird, durch einen Anwalt verbeiständet ist. Das ergibt sich schon aus der Rechtsnatur dieses Verfahrens, das Erkenntnis- und zugleich Vollstreckungsverfahren ist.