Müller Jörg Paul, Die Grundrechte der schweiz. Bundesverfassung, Bern 1991, S. 289 mit Hinweisen). Ob ein Rechtsstreit schwierig zu führen ist, muss in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der den Prozess führenden Parteien (auch die Parteirollenverteilung kann von Bedeutung sein) abgeklärt werden (BGE 112 I a 9ff.; 112 I b 345). Es sind somit alle subjektiven und objektiven Elemente zu würdigen (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach aarg. Zivilprozessrecht, Aarau 1990, S. 198 f.). Im vorliegenden Fall geht es um ein Ausweisungsverfahren, dem Hauptanwendungsfall des Befehlsverfahrens nach §§ 348f.