auch kann er nicht auf Vermögen greifen. Er hat daher gemäss Luzerner Praxis nicht bloss Anspruch auf Stundung, sondern vielmehr einen Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung der Gerichts- und Beweiskosten (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20; Buchmann Pius in: Luzerner Rechtsseminar 1991, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 3-6). b) Der Gesuchsteller hat bei diesen Voraussetzungen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn er nicht imstande ist, seine Sache selbst vor Gericht zu vertreten (§ 309 Abs. 1 ZPO). Diese Umschreibung der Luzerner ZPO stimmt dem Inhalt nach mit dem direkt aus Art.