In diesem Sinne ist auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege einzutreten, und es ist zu prüfen, ob und inwieweit das Gesuch gutgeheissen werden kann. a) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt vorab voraus, dass das Begehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos und dass er arm im Sinne von § 305 ZPO ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist sodann davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller über den zivilprozessualen Notbedarf hinaus keinerlei Mittel für die Prozessführung zur Verfügung stehen; auch kann er nicht auf Vermögen greifen.