Keine Ausnahme vom oben dargelegten Grundsatz bilden dagegen die summarischen Verfahren nach §§ 348 ff. ZPO. Die vom Amtsgerichtspräsidenten angerufene ältere Rechtsprechung des Obergerichts (Max. XI Nr. 38 und VIII Nr. 584), die in solchen Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege generell verweigerte, ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. In diesem Sinne ist auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege einzutreten, und es ist zu prüfen, ob und inwieweit das Gesuch gutgeheissen werden kann.