BV setzt deshalb den Rahmen für das Zivil-, das Straf- und das Verwaltungsverfahren. In wenigen besonderen Verfahren kommt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege allerdings nicht in Frage, weil das Verfahren ohnehin unentgeltlich durchgeführt wird und/oder ein Anwalt von Gesetzes wegen nicht zugelassen bzw. aus bestimmten Gründen nicht erforderlich ist (z. B. im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse, LGVE 1990 I Nr. 29; oder im Verfahren vor Arbeitsgericht, §§ 67 f. AGG; zur bestehenden Praxis im Betreibungsverfahren vgl. LGVE 1989 I Nr. 21). Keine Ausnahme vom oben dargelegten Grundsatz bilden dagegen die summarischen Verfahren nach §§ 348 ff.