4 BV fliesst der Anspruch einer bedürftigen Person, dass Verfahrenskosten zumindest gestundet werden, soweit dies zur Führung eines für sie nicht aussichtslosen Verfahrens notwendig ist. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten eines Anwalts, wenn ein solcher zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erforderlich ist (statt vieler: BGE 112 I a 14). Dieser Grundsatz muss für jedes Verfahren vor staatlichen Instanzen gelten, denn es gibt kein Verfahren, in welchem der Grundsatz der Rechtsgleichheit keine Anwendung findet. Art. 4 BV setzt deshalb den Rahmen für das Zivil-, das Straf- und das Verwaltungsverfahren.