Frist reichte der Beklagte Rekurs ein und verlangte unter anderem, ihm sei im Verfahren vor erster und zweiter Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt X sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Aus den Erwägungen: Gemäss § 305 ZPO kann sich um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bewerben, wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Unmittelbar aus Art. 4 BV fliesst der Anspruch einer bedürftigen Person, dass Verfahrenskosten zumindest gestundet werden, soweit dies zur Führung eines für sie nicht aussichtslosen Verfahrens notwendig ist.