| | Entscheid: | Mit Entscheid vom 30. Juli 1991 verhielt der Amtsgerichtspräsident den Beklagten, seine 3-Zimmer-Wohnung innert 10 Tagen seit Rechtskraft seines Entscheides zu räumen und zu verlassen. Das vom Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er im selben Entscheid mit der Begründung ab, in summarischen Verfahren sei die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht möglich. Innert Frist reichte der Beklagte Rekurs ein und verlangte unter anderem, ihm sei im Verfahren vor erster und zweiter Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt X sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.