{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1991-30_1992-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2011", "Checksum": "ac57a049f2605364af3ffe30f16f3f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 30", "1991 I Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 06.02.1992 OG 1991 30 (1991 I Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 305ff.; 348ff. ZPO. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch in Verfahren nach §§ 348ff. ZPO grundsätzlich möglich (Praxisänderung). 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Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Ausweisungsgesuch aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsrückstands gemäss Art. 257 d OR gestellt wurde und der Ausweisungsrichter aufgrund von Art. 274g OR zugleich über die \"Anfechtung\" der Kündigung durch den Mieter zu befinden hat. In solchen Fällen erweist sich die \"Anfechtung\" des Mieters regelmässig als Einsprache, mit welcher das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Einhaltung der Bestimmung von Art. 257 d OR und der entsprechenden Formvorschriften für die Kündigung) bestritten wird. Diese Voraussetzungen zu beweisen resp. von Amtes wegen zu überprüfen, ist im Befehlsverfahren ohnehin Aufgabe des Klägers resp. des Richters. Im vornherein ins Leere stösst bei einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Einwand des Beklagten, die Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben. Heikle Rechts- oder Abklärungsfragen entfallen in diesem Zusammenhang gänzlich. Dem beklagten Mieter bleiben im Ausweisungsverfahren wegen Zahlungsverzugs praktisch nur zwei Einwände. Erstens kann er geltend machen, die fraglichen Mietzinse seien bezahlt. Zweitens kann er einwenden, der geschuldete Mietzins sei durch Verrechnung mit Gegenforderungen untergegangen. Letzteres ist allerdings nur in Einzelfällen möglich, so z.B. dann, wenn die jährliche Nebenkostenabrechnung einen Saldo aufweist oder sich der Vermieter schriftlich bereit erklärt hat, vom Mieter ausgeführte Arbeiten zu bezahlen (vgl. Lachat/Stoll, Neues Mietrecht, Zürich 1991, S. 140 f.; SVIT-Kommentar Mietrecht, Zürich 1991, N 5 zu Art. 259g OR). Diese beiden Einwände dem Befehlsrichter in geeigneter Form (schriftliche Stellungnahme unter Beilage der entsprechenden Belege) glaubhaft darzutun, ist dem Mieter auch ohne Rechtskenntnisse ohne weiteres möglich und zumutbar. Er braucht in aller Regel keinen Rechtsbeistand, um hier sein Recht verfolgen resp. verteidigen zu können. Dies gilt um so mehr, als er in Miet- und Pachtfragen von Gesetzes wegen Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse hat (§ 9 VSMP) und auch bei dem für die Ausweisung zuständigen Gerichtspräsidenten kostenlose Rechtsauskunft (z. B. über Verfahrensfragen) beanspruchen kann (§ 27 Gerichtsorganisationsgesetz). Damit steht fest, dass sich in Ausweisungsverfahren für den Mieter in der Regel heikle Sach- und Rechtsfragen nicht stellen, so dass der Beizug eines Anwalts zur Wahrung seiner Interessen nicht erforderlich ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist daher der beklagte Mieter in diesen Verfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen, so namentlich dann, wenn er trotz der einfachen Sach- und Rechtslage nicht imstande ist, selbst die einfachsten Einwände in geeigneter Form darzulegen und er hiezu auch keine anderweitige Hilfe in Anspruch nehmen kann, oder wenn sich die Sach- oder Rechtslage ausnahmsweise als kompliziert herausstellt und auch die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist in jedem Einzelfall vom hiefür verantwortlichen Richter zu prüfen. c) Angesichts der obigen Kriterien muss das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Ausweisungs- und das Rekursverfahren abgewiesen werden. Der in tatsächlicher Hinsicht einfache Fall kann nicht schon deshalb als rechtlich kompliziert bezeichnet werden, weil der Rechtsvertreter des Beklagten eine ganze Reihe von rechtlichen Einwänden geltend machte, die sich schliesslich bei näherer Prüfung allesamt als unbegründet erweisen; zu Recht erachtete der Vorderrichter nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse als liquid. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte die wenigen, ihm im Ausweisungsverfahren zustehenden Einwände ohne weiteres selbst hätte vorbringen können. Wenn er trotzdem einen Rechtsbeistand zuzog, hat dessen Kosten jedenfalls nicht der Staat zu tragen. |"}