{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1991-30_1992-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2011", "Checksum": "ac57a049f2605364af3ffe30f16f3f46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 30", "1991 I Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 06.02.1992 OG 1991 30 (1991 I Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 305ff.; 348ff. ZPO. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch in Verfahren nach §§ 348ff. ZPO grundsätzlich möglich (Praxisänderung). 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Das vom Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er im selben Entscheid mit der Begründung ab, in summarischen Verfahren sei die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht möglich. Innert Frist reichte der Beklagte Rekurs ein und verlangte unter anderem, ihm sei im Verfahren vor erster und zweiter Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt X sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Aus den Erwägungen: Gemäss § 305 ZPO kann sich um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bewerben, wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Unmittelbar aus Art. 4 BV fliesst der Anspruch einer bedürftigen Person, dass Verfahrenskosten zumindest gestundet werden, soweit dies zur Führung eines für sie nicht aussichtslosen Verfahrens notwendig ist. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten eines Anwalts, wenn ein solcher zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erforderlich ist (statt vieler: BGE 112 I a 14). Dieser Grundsatz muss für jedes Verfahren vor staatlichen Instanzen gelten, denn es gibt kein Verfahren, in welchem der Grundsatz der Rechtsgleichheit keine Anwendung findet. Art. 4 BV setzt deshalb den Rahmen für das Zivil-, das Straf- und das Verwaltungsverfahren. In wenigen besonderen Verfahren kommt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege allerdings nicht in Frage, weil das Verfahren ohnehin unentgeltlich durchgeführt wird und/oder ein Anwalt von Gesetzes wegen nicht zugelassen bzw. aus bestimmten Gründen nicht erforderlich ist (z. B. im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse, LGVE 1990 I Nr. 29; oder im Verfahren vor Arbeitsgericht, §§ 67 f. AGG; zur bestehenden Praxis im Betreibungsverfahren vgl. LGVE 1989 I Nr. 21). Keine Ausnahme vom oben dargelegten Grundsatz bilden dagegen die summarischen Verfahren nach §§ 348 ff. ZPO. Die vom Amtsgerichtspräsidenten angerufene ältere Rechtsprechung des Obergerichts (Max. XI Nr. 38 und VIII Nr. 584), die in solchen Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege generell verweigerte, ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. In diesem Sinne ist auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege einzutreten, und es ist zu prüfen, ob und inwieweit das Gesuch gutgeheissen werden kann. a) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt vorab voraus, dass das Begehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos und dass er arm im Sinne von § 305 ZPO ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist sodann davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller über den zivilprozessualen Notbedarf hinaus keinerlei Mittel für die Prozessführung zur Verfügung stehen; auch kann er nicht auf Vermögen greifen. Er hat daher gemäss Luzerner Praxis nicht bloss Anspruch auf Stundung, sondern vielmehr einen Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung der Gerichts- und Beweiskosten (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20; Buchmann Pius in: Luzerner Rechtsseminar 1991, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 3-6). b) Der Gesuchsteller hat bei diesen Voraussetzungen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn er nicht imstande ist, seine Sache selbst vor Gericht zu vertreten (§ 309 Abs. 1 ZPO). Diese Umschreibung der Luzerner ZPO stimmt dem Inhalt nach mit dem direkt aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch überein, wonach eine arme Partei Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 112 I a 14). Das trifft zu, wenn sich komplizierte Sach- oder Rechtsfragen stellen. Zu berücksichtigen sind überdies die Bedeutung der Streitsache, die Rechtskundigkeit der Partei und der Umstand, dass die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist (Müller G., Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, N 126 zu Art. 4 BV mit Hinweisen; Müller Jörg Paul, Die Grundrechte der schweiz. Bundesverfassung, Bern 1991, S. 289 mit Hinweisen). Ob ein Rechtsstreit schwierig zu führen ist, muss in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der den Prozess führenden Parteien (auch die Parteirollenverteilung kann von Bedeutung sein) abgeklärt werden (BGE 112 I a 9ff.; 112 I b 345). Es sind somit alle subjektiven und objektiven Elemente zu würdigen (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach aarg. Zivilprozessrecht, Aarau 1990, S. 198 f.). Im vorliegenden Fall geht es um ein Ausweisungsverfahren, dem Hauptanwendungsfall des Befehlsverfahrens nach §§ 348f. ZPO. Gerade hier ist es in der Regel nicht nötig, dass der unbemittelte Mieter resp. Pächter, gegen den ein Ausweisungsbefehl beantragt wird, durch einen Anwalt verbeiständet ist. Das ergibt sich schon aus der Rechtsnatur dieses Verfahrens, das Erkenntnis- und zugleich Vollstreckungsverfahren ist. Nur bei liquider Tatsachen- und Rechtslage kann der Kläger (vorliegend der Vermieter) einen Befehl erwirken, d. h. das Recht muss zum voraus klar gegeben und der Sachverhalt bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, sofern bestritten, sofort feststellbar sein (LGVE 1976 I Nr. 285). Dem Kläger ist dabei eine strenge Beweispflicht auferlegt, und der Befehlsrichter ist von Amtes wegen verpflichtet, den Rechtstitel zu prüfen. Der Beklagte (vorliegend der Mieter) dagegen braucht seine Einwendungen nicht zu beweisen,"}