Entsprechende Löschungen nach Art. 976 ZGB - diese Bestimmung ist gemäss der Richtlinie des Bundesamtes für Justiz vom 22. Mai 2001 allerdings sehr restriktiv anzuwenden - können daher nicht mit Grundbuchbeschwerde angefochten werden. Vollzogene Löschungen sind den Beteiligten aber nach Art. 969 ZGB anzuzeigen (BGE 127 III 198). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |