Eine Herabsetzung der Kinderalimente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, welche wenig aussichtsreich wäre, wurde nicht beantragt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Hauptantrag auf Neuzuteilung der elterlichen Gewalt mangels Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts und der Eventualantrag auf Herabsetzung der Kinderalimente zufolge Abhängigkeit vom Hauptbegehren als aussichtslos erweisen. Der Rekurs ist somit abzuweisen. Dem Urteilsabänderungskläger ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. |