Einerseits ist denkbar, dass aufgrund der innerstaatlichen Verfahrensordnung der für die Regelung des persönlichen Verkehrs und der Elternrechte zuständige italienische Richter gleichzeitig auch über die Kinderunterhaltsbeiträge entscheidet (kritisch zur Aufsplittung der Zuständigkeit in der Schweiz aufgrund von MSA und IPRG: BGE 124 III 181 E. 6). Andererseits kann vor einem italienischen Entscheid über den Hauptantrag ohnehin nicht über das davon abhängige Eventualbegehren entschieden werden. Eine Herabsetzung der Kinderalimente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, welche wenig aussichtsreich wäre, wurde nicht beantragt.