4 MSA (vgl. Art. 85 Abs. 3 IPRG) zu Gunsten des Heimatgerichtsstandes wird nur mit grösster Zurückhaltung angewandt (vgl. BGE 118 II 187 E. 4 lit. a) und kommt im Verhältnis zu Italien kaum in Betracht. Daher kann auf das Hauptbegehren der Klage vor dem angerufenen schweizerischen Gericht nicht eingetreten werden, weshalb es sich als aussichtslos im Sinne von § 130 Abs. 2 ZPO erweist.