Nach Art. 1 MSA besteht die ausschliessliche Zuständigkeit des Richters am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (vgl. BGE 123 III 411 ff. betr. Nichteintreten auf beantragte Zuteilung der elterlichen Gewalt und Regelung des persönlichen Verkehrs zufolge Wegzugs der obhutsberechtigten Partei mit den Kindern nach Deutschland während des hängigen Scheidungsprozesses, ZR 96 Nr. 41 betreffend Urteilsabänderung bezüglich Besuchsrecht nach Wegzug nach Deutschland während des hängigen Prozesses, BGE 118 II 184 ff. betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses). Die Ausnahmebestimmung von Art. 4 MSA (vgl. Art.