64 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG (SR 291) sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Abänderung von eigenen Scheidungsurteilen zuständig, wobei bezüglich des Minderjährigenschutzes auf Staatsvertragsrecht verwiesen ist. Nach BGE 124 III 179 und BGE 123 III 413 fallen die Zuteilung der elterlichen Gewalt und die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern unter den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01), nicht aber die Regelung des Unterhaltes für Minderjährige (BGE 124 III 180/181).