| | Entscheid: | Die Urteilsabänderungsklage wurde mit Sühnebegehren vom 23. November 1998 eingeleitet. Die Beklagte hatte mit ihren Kindern bereits am 12. Oktober 1998 die Schweiz verlassen. Die Kinder wurden aus der schweizerischen Schule genommen, die Wohnung aufgegeben. Die Vormundschaftsbehörde geht von einem neuen Wohnsitz in Italien aus. Damit stellt sich bezüglich der nach dem Wegzug der Beklagten angehobenen Klage vorab die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Gemäss Art. 64 Abs. 1 i.V.m.