Bezüglich der Altersvorsorge ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der Scheidung von Gesetzes wegen Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Klägers haben wird (Art. 122 ZGB). Ein allfälliges Guthaben des Klägers aus einer privaten Vorsorgeeinrichtung (dritte Säule) würde im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt werden. Es geht nicht an, dass sie während des Scheidungsprozesses zusätzliche Ersparnisse für ihre Altersvorsorge äufnet, während sie gleichzeitig staatliche Mittel für die Prozessfinanzierung erhältlich machen will. Justizkommission, 18. Januar 2000 (JK 99 376) |