Die Beklagte verlangt, dass ihr monatlich Fr. 150.- für Sozialversicherungs-beiträge und den Aufbau einer Altersvorsorge (im zivilprozessualen Notbedarf) einzusetzen seien. Bis zum Scheidungszeitpunkt werden die AHV-/IV-Beiträge noch durch den Lohnabzug beim Kläger finanziert, so dass der Beklagten während der gesamten Prozessdauer keine entsprechenden Kosten anfallen werden (Art. 3 Abs. 3 lit.a AHVG, SR 831.10; Art. 2 IVG, SR 831.20). Bezüglich der Altersvorsorge ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der Scheidung von Gesetzes wegen Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Klägers haben wird (Art. 122 ZGB).