Die Abgabenhöhe im Kanton Luzern hält somit vor Bundesverfassungsrecht stand. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem der effektive Handänderungspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt, weil der angewandte kantonale Mindesttarif von 2¿ des Katasterwertes noch erheblichen Spielraum nach oben zuliesse. Das Grundbuchamt hatte sich bei der Gebührenfestsetzung an die klare gesetzliche Regelung zu halten. Ihm stand kein Ermessen zu (vgl. LGVE 1995 I Nr. 16 E. 5 lit.c).