Die Eigentümer haben es hingegen selber in der Hand, nötigenfalls auf dem Wege einer Revisionsschatzung wesentliche Veränderungen der Marktsituation in den Katasterwert einfliessen zu lassen. Vorliegend wäre eine Neuschatzung anhand der bereits am 7. September 1998 erfolgten Bewertung der Geschäftsliegenschaft durch R. - im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall - sogar vor der Eigentumsübertragung von der Bank an die S. AG möglich gewesen. Die C. AG hätte selbst nach der Ersteigerung der ihr verpfändeten Geschäftsliegenschaft genügend Zeit gehabt, eine Revisionsschatzung zu veranlassen.